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Gesellschaft

Der lange Weg zur Selbstbestimmung

Kaum andere gesetzliche Regelungen waren die letzten Jahre für feministische Bewegungen verständlicherweise von solcher Relevanz wie die Strafrechtsnormen über den Schwangerschaftsabbruch. Insbesondere der §219a StGB, das Verbot der Werbung für den Abbruch einer Schwangerschaft, steht seit jeher in der Kritik – auch nach einer Reform durch die Große Koalition im Jahr 2019. Vielfach wird dabei die vollkommene Streichung der Norm gefordert. Der deutsche Juristinnenbund fordert, die Debatte um den § 219a StGB im Wahljahr 2021 auf die politische Tagesordnung zu setzen1https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/pm20-45. Und auch ein Blick auf die Entwicklungen der letzten Jahre zeigt: das Selbstbestimmungsrecht der Frau gerät dahingehend zunehmend wieder in Bedrängnis. Ein Überblick über die Strafrechtsnormen zum Abbruch der Schwangerschaft.

Geschichte

Der Abbruch der Schwangerschaft war bereits seit 1871 grundsätzlich verboten. Erst 1927 wurde dieses umfassende Verbot mit einer Ausnahme bei medizinischer Indikation ergänzt. Diese Regelung verblieb auch in der Bundesrepublik lange unverändert. Erst eine beispiellose feministische Aktion im Jahr 1971 löste eine Debatte über diese Regelungen aus. Auf der Titelseite der am 6. Juni 1971 erschienen Zeitschrift „Stern“ gaben 374 Frauen öffentlich bekannt, abgetrieben zu haben. Unter diesen befanden sich auch einige prominente Frauen wie Senta Berger oder Romy Schneider2https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/201776/1975-streit-um-straffreie-abtreibung. Die Titelseite und damit das Bekenntnis zu einem damals strafbewehrten Verhalten, löste eine gesellschaftliche Debatte aus. Diese Debatte mündete in einem ersten Reformversuch der damaligen sozialliberalen Koalition im Jahr 1974. Die Reform wurde jedoch bereits ein Jahr später vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt und das Gericht äußerte sich erstmalig detailliert über den grundgesetzlichen Rahmen des Schwangerschaftsabbruchs. Es wurde so anerkannt, dass sich aus dem Grundgesetz nicht nur ein grundsätzlicher Schutz der Leibesfrucht ergäbe, sondern der Staat vielmehr „sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen“ habe. Auch genieße dieser Lebensschutz grundsätzlich „Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren“3https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv039001.html. Das Bundesverfassungsgericht hob daher die enorme Bedeutung des Lebensschutzes der Leibesfrucht hervor und wies den sozialliberalen Lösungsversuch in seine Schranken. Die Regelungen fielen folglich zurück auf das grundlegende Verbot und der Ausnahme bei medizinischer Indikation. Nach der Wiedervereinigung kam es zu einem weiteren Versuch der Reformierung. Aber auch dieser wurde 1993 erneut vom Bundesverfassungsgericht für unzureichend erklärt. Auch hier stellte das Gericht wieder klar, dass das ungeborene Kind rechtlichen Schutz gerade auch gegenüber der eigenen Mutter genieße. Diese staatliche Schutzpflicht sei nur erfüllt, sofern der Staat selber ausreichende normative und tatsächliche Maßnahmen treffe, die ein geeignetes Schutzniveau herstellen würden4https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv088203.html. Die Intention des Gerichts war daher stets, den Abbruch grundsätzlich und hinreichend rechtlich, aber auch durchaus gesellschaftlich missbilligen zu lassen, um so ein angemessenen staatlichen Schutz des Lebens gewährleisten zu können. Erst 1995 wurde der Abschnitt im Strafgesetzbuch in seiner heutigen grundlegenden Form reformiert.

Heutige Systematik

Der Abbruch einer Schwangerschaft ist heute nach § 218 StGB verboten. Jedoch begründet der § 218a StGB Ausnahmen zu diesem Verbot, die zu einer Straflosigkeit führen. Eine dieser Ausnahmen liegt vor, sofern der Schwangerschaftsabbruch auf Verlangen der Schwangeren innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis ärztlich durchgeführt wird. Weitere Voraussetzung dafür ist, dass sich die Schwangere zuvor beraten lassen hat. Kern der grundgesetzkonformen Reform war daher, dass der Entscheidungsprozess der Schwangeren von einem Beratungsprozess flankiert wird. Dieser Beratungsprozess wurde dafür umfassend im neuen Schwangerschaftskonfliktgesetz normiert. Ziel dieses Prozesses war die Lösung des schwierigen Interessenkonfliktes zwischen dem Lebensrecht des ungeborenen Kindes auf der einen und dem Selbstbestimmungsrecht der Frau auf der anderen Seite unter Beachtung der bisherigen Rechtsprechung. Der Schwangeren sollen dabei auch die Perspektiven für eine Fortführung der Schwangerschaft eröffnet werden. Nach dem Wortlaut soll ihr geholfen werden, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen. Der § 219a StGB verbietet flankierend dazu die Werbung von eigenen Diensten oder Mitteln zum Abbruch einer Schwangerschaft. Durch die Reform der Großen Koalition im Jahr 2019 wurde die Norm durch einen weiteren Absatz ergänzt, der die Straflosigkeit für Ärzte und Einrichtungen gesondert feststellen sollte5https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw08-de-schwangerschaftsabbruch-do-594758. Die heutige Gesetzessystematik versteht sich also als in sich geschlossenes System, um den vergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen und ein ausreichendes Schutzniveau herzustellen.

Heutige Entwicklungen

Die ursprünglich von feministischen Bewegungen angestoßenen Bemühungen zu einer grundrechtskonformen Ermöglichung des Schwangerschaftsabbruchs sind heutzutage in der Realität wieder stark in Bedrängnis. Die für die Frauen ohnehin schwerwiegende Entscheidung erfährt auch heute fast fünfzig Jahre nach der Titelseite des „Stern“ erhebliche Stigmatisierungen. Noch heute berichten Betroffene nicht zuletzt aufgrund des Verbots von einem hohen Rechtfertigungsdruck6https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/menschen/abtreibung-ist-immer-noch-ein-tabuthema-15236226.html. Dabei sollte diese Entscheidung doch eigenverantwortlich und frei geschehen. Darüber hinaus werden auch zunehmend die ausführenden Ärzt*innen von radikalen Abtreibungsgegner*innen angefeindet und bedrängt. Allgemein hat sich die Anzahl an Arztpraxen und Kliniken, die überhaupt einen Schwangerschaftsabbruch durchführen, in den letzten 20 Jahren halbiert7https://www.deutschlandfunkkultur.de/abtreibung-in-deutschland-ungewollt-schwangere-werden-immer.976.de.html?dram:article_id=486619. Das sind alarmierende Zeichen für unsere Gesellschaft. Durch den § 219a StGB wird die Arbeit der verbliebenen ausführenden Ärzt*innen zusätzlich kriminalisiert und belastet. So wurde noch vor der Reform die Ärztin Kristina Hänel nach dieser Strafnorm zu einer Geldstrafe verurteilt. Auch in einem neu aufgenommenen Verfahren nach der Reform wurde sie erneut verurteilt. Bemerkenswerterweise stellte die vorsitzende Richterin Regine Enders-Kunze dabei fest, dass die Norm keineswegs „strafrechtlich in irgendeiner Hinsicht gelungen ist“8https://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2019-12/paragraf-219a-schwangerschaftsabbruch-werbeverbot-christina-haenel-geldstrafe. Die Ärztin Bettina Gaber wurde ebenfalls nach der Reform zu einer Geldstrafe verurteilt. Ausschlaggebend war für das Amtsgericht Berlin-Tiergarten dabei unter anderem, dass sie auf ihrem Internetauftritt einen Abbruch in „geschützter Atmosphäre“ anbot. Diese Entscheidung wurde vom Kammergericht Berlin als Revisionsinstanz bestätigt9https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/paragraph-219a-stgb-werbung-schwangerschaftsabbruch-arzt-verfassungsbeschwerde/. Es zeigt sich, dass auch nach der Reform die erhebliche Rechtsunsicherheit weiterhin besteht. Die banale und harmlose Erwähnung der Möglichkeit eines Abbruchs in geschützter Atmosphäre, die für die Frau einen sicheren Raum schaffen soll, war bereits für eine Verurteilung ausreichend. Die Reform hat daher ihren Zweck vollumfänglich verfehlt, da die präzise Differenzierung zwischen bloßer Informationsbereitstellung und Werbung für die eigenen Dienste oftmals kaum möglich ist. Die Norm ist daher viel zu unbestimmt und uferlos. Für Ärzt*innen birgt bereits die Einrichtung des eigenen Internetauftritts  die Gefahr einer Strafbarkeit. Bettina Gaber hat nach der Entscheidung des Kammergerichts übrigens Ende Dezember 2019 eine Verfassungsbeschwerde eingereicht.

Fazit

Möglicherweise wird das Bundesverfassungsgericht den §219a StGB also in Zukunft ohnehin für verfassungswidrig erklären. Das hindert die Legislative jedoch nicht, dem Gericht zuvorzukommen und diese gänzlich misslungene Norm zu streichen. Zwar ist der § 219a StGB Teil der umfassenden Gesetzesdogmatik zum Schwangerschaftsabbruch, da er insbesondere eine Kommerzialisierung dieses medizinischen Eingriffs verhindern möchte, jedoch ist dieses Szenario wohl auch anders zu bewältigen. Bereits jetzt ist nach der Muster-Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte anpreisende Werbung und die ausgedehnte Kommerzialisierung des Arztberufs untersagt10https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/MBO/MBO-AE.pdf. Verstöße gegen die Berufsordnung können auch geahndet werden. Anders als der § 219a StGB unterscheidet die Berufsordnung jedoch bewusst zwischen der medizinischen Informationsbereitstellung und eben einer anpreisenden Werbung und regelt daher den Zweck bedeutend besser. Auf diese Möglichkeit der rechtlichen Missbilligung außerhalb des Strafgesetzbuches hat das Bundesverfassungsgericht im Übrigen bereits in der Entscheidung 1975 hingewiesen. Und Hand aufs Herz: wo erleben wir in unserem Alltag überhaupt auch sonst aufdrängende und unangemessene Werbung medizinischer Dienstleistungen? Dass dieses Szenario dann ausgerechnet bei einem solchen sensiblen Thema eintreten sollte, erscheint daher mehr als unwahrscheinlich. Die Streichung ist daher längst überfällig. Dafür plädiert weiterhin auch die SPD nach dem misslungenen Kompromiss mit der Union11https://www.spdfraktion.de/themen/kompromiss-ss-219a-beschlossen. Die Jusos forderten darüber hinaus in einem Beschluss 2018 die vollkommene Streichung des Verbots des Schwangerschaftsabbruchs aus dem Strafgesetzbuch12https://www.jusos.de/content/uploads/2018/12/Beschlussbuch-Bundeskongress-2018-1.pdf. Damals folgte eine hitzige und emotionale Debatte in den sozialen Medien über diesen Beschluss. Dabei ging jedoch gänzlich unter, dass der Beschluss auch eine Neuregelung im Schwangerschaftskonfliktgesetz vorsah und keine bloße ersatzlose Streichung forderte (die wohl nicht im Einklang mit den bisherigen Entscheidungen stehen würde). Die bestehende Kompromisslösung von 1995 sollte also von der Ebene der Strafgesetzbarkeit heruntergehoben werden, um weitere Stigmatisierungen durch die Kriminalisierung zu verhindern. Ein solcher Reformversuch könnte also mehr dem bedeutenden Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Körper Rechnung tragen. Dabei ist auch folgendes zu bedenken: Auch eine grundsätzlich so ehrenwerte Institution wie das Bundesverfassungsgericht ist in seinem gesellschaftlichen Zeitgeist gefangen. Ob Jahrzehnte später das Gericht den Lebensschutz des ungeborenen Kindes vor allem in den ersten Monaten nach der Befruchtung in einer solchen Absolutheit über das Selbstbestimmungsrecht der Frau über den eigenen Körper stellen würde, erscheint unwahrscheinlich. Die Finalität, mit der sich das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen über das Selbstbestimmungsrecht der Frau hinweggesetzt hat, indem es dem Schutz der Leibesfrucht zu jedem Zeitpunkt Vorrang eingeräumt hat, wirkt aus heutiger Sicht nicht nur juristisch unangemessen und schwer begründbar. Der Zeitgeist ist dahingehend in den letzten Jahrzehnten progressiver und liberaler geworden. Immerhin handelt es sich bei dem Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Körper um eine elementare Freiheit. Die bisherigen Entscheidungen bilden diesen hohen Stellenwert nicht ab und verkürzen ihn geradezu unerträglich. Die bisher gewollte rechtliche Stigmatisierung unterstellt ja gerade, dass Frauen grundsätzlich nicht dazu in der Lage sind eine eigenverantwortliche Entscheidung auch in Abwägung mit dem Schutz der Leibesfrucht zu treffen. Bis heute hat das Parlament im Übrigen in seinen Gesetzesvorhaben dazu mehr auf das Bundesverfassungsgericht reagiert als wirklich selbst gestalterisch tätig zu werden. Eine neue Reform könnte daher auch das Signal geben, dass die Legislative sich der Bedeutung der Thematik bewusst ist und sich der Sache annimmt. Die Entwicklungen der letzten Jahre, geprägt von wieder zunehmender Stigmatisierung und sinkender Anzahl an verfügbaren medizinischen Einrichtungen, machen eine  Schwerpunktsetzung auf dieses Thema absolut nötig. Es besteht dahingehend Handlungsbedarf und sicher erscheint nur, dass der Weg zur Selbstbestimmung noch nicht sein Ende erreicht hat. Im Gegenteil.

Von Christopher

Christopher ist 28 Jahre alt und lebt in Berlin. Die Eigenarten und die Vielseitigkeit der Stadt schätzt er sehr und nimmt sie auch gerne mal vor dem tadelnden Blick anderer in Schutz. Christopher arbeitet als Jurist in einer Kanzlei und ist seit 2017 Mitglied der SPD. Politisch interessiert er sich vor allem für die Innen- und Rechtspolitik.

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